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   BVerfG, 01.04.1999 - 2 BvR 582/99   

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https://dejure.org/1999,4075
BVerfG, 01.04.1999 - 2 BvR 582/99 (https://dejure.org/1999,4075)
BVerfG, Entscheidung vom 01.04.1999 - 2 BvR 582/99 (https://dejure.org/1999,4075)
BVerfG, Entscheidung vom 01. April 1999 - 2 BvR 582/99 (https://dejure.org/1999,4075)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Keine Verletzung von GG Art 6 Abs 2 S 1 gerichtlicher Rückführungsentscheidung, die sich im Falle gegenläufiger Kindesentführung am Kindeswohl orientiert und die verfassungsrechtlich gebotenen Vorgaben an das Verfahren (Bestellung eines Verfahrenspflegers) beachtet

  • Wolters Kluwer

    Völkervertragsrecht - Haager Kindesentführungsabkommen - Kindeswohl - Rückführungsentscheidung - Verfassungsrechtliche Fragen - Hinreichende Klärung - Elterliches Erziehungsrecht - Rechtliches Gehör

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVerfGG § 32 Abs. 1
    Verfassungsmäßigkeit der restriktiven Auslegung der Ausnahmevorschriften des Haager Kindesentführungsübereinkommens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 3621
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 29.10.1998 - 2 BvR 1206/98

    Gegenläufige Kindesrückführungsanträge

    Auszug aus BVerfG, 01.04.1999 - 2 BvR 582/99
    Die hier aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen sind seit dem Beschluß des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Oktober 1998 - 2 BvR 1206/98 - (EuGRZ 1998, S. 612) geklärt.

    Die zur Überprüfung der Anwendung des einfachen Rechts durch die Fachgerichte entwickelten Maßstäbe gelten in entsprechender Weise auch für das Völkervertragsrecht (vgl. BVerfG, EuGRZ 1998, S. 612 [616 m. w. N.]).

    b) Nach dem Beschluß des Senats vom 29. Oktober 1998 - 2 BvR 1206/98 - ist für den Fall gegenläufiger Rückführungsanträge eine besondere Prüfung des Kindeswohls anhand der Ausnahmevorschrift des Art. 13 Abs. 1 Buchst. b) HKiEntÜ geboten.

    Ein durch gegenläufige Rückführungsanträge veranlaßtes Hin- und Rückführen der Kinder aufgrund staatlicher Anordnung widerspräche dem Kindeswohl und wäre für sie unzumutbar, wenn das Gericht nicht besondere Anhaltspunkte feststellt, die eine Rückführung trotz der Gefahr eines weiteren Ortswechsels rechtfertigen (vgl. BVerfG, EuGRZ 1998, S. 612 [617]).

  • BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 435/68

    Mephisto - Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht

    Auszug aus BVerfG, 01.04.1999 - 2 BvR 582/99
    Das Bundesverfassungsgericht hat nur zu prüfen, ob die angefochtene Entscheidung auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Grundrechte beruht und ob das Auslegungsergebnis die geltend gemachten Grundrechte verletzt (vgl. BVerfGE 30, 173 [188]).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 01.04.1999 - 2 BvR 582/99
    Eine Verfassungswidrigkeit liegt noch nicht vor, wenn die Anwendung einfachen Rechts durch den zuständigen Richter zu einem Ergebnis führt, über dessen Richtigkeit sich streiten läßt; dies gilt insbesondere, wenn dem Richter durch Generalklauseln eine Abwägung und Wertung widerstreitender Interessen aufgegeben ist (vgl. BVerfGE 18, 85 [93]).
  • BVerfG, 15.06.1971 - 1 BvR 192/70

    Sorgerechtsregelung

    Auszug aus BVerfG, 01.04.1999 - 2 BvR 582/99
    Eine Nachprüfung der dabei zugrundegelegten tatsächlichen Feststellungen und der im einzelnen vorgenommenen Abwägungen ist nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 31, 194 [210]).
  • OLG Celle, 12.03.1999 - 21 UF 88/98
    Auszug aus BVerfG, 01.04.1999 - 2 BvR 582/99
    In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerden des minderjährigen T ..., der minderjährigen T ... - Bevollmächtigte und Ergänzungspflegerin zu 1. und 2.: Rechtsanwältin Karin Michaelis-Hatje, Lange Straße 55, Sulingen - gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Celle vom 12. März 1999 - 21 UF 88/98 - und Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Kirchhof, Jentsch und die Richterin Osterloh gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 1. April 1999 einstimmig beschlossen:.
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